Spielordnung (DHB) (www.handballregeln.de)
Spielordnung (SpO) DHB
Stand: 24.11.2007
Abschnitt I Teilnahme am Spielverkehr
§ 1 Spielverkehr
§ 2 Formen des Spielverkehrs
§ 3 Teilnehmer am Spielverkehr
§ 4 Spielgemeinschaften
Abschnitt II Internationaler Spielverkehr
§ 5 Internationaler Spielverkehr
§ 6 Entscheidungs- und Genehmigungszuständigkeiten
§ 7 Genehmigungsverfahren für internationale Spiele
Abschnitt III Spieljahr, Spielsaison
§ 8 Spieljahr
§ 9 Spielsaison
Abschnitt IV Spielberechtigung
§ 10 Spielberechtigung, Teilnahmeberechtigung
§ 11 Spielberechtigung für Spieler einer Spielgemeinschaft
§ 12 Nachweis der Spielberechtigung, Spielausweise
§ 13 Beantragung der Spielberechtigung
§ 14 Erteilung der Spielberechtigung
§ 15 Gestrichen
§ 16 Unwirksame Spielberechtigung, fehlender Vertrauensschutz
§ 17 Spielberechtigung für die Nationalmannschaft
Abschnitt V Jugend-Bestimmungen
§ 18 Jugendlicher, Jugendspieler
§ 19 Doppelspielrecht von Jugendspielern
§ 20 Freistellung von Jugendspielern mit Erwachsenenspielrecht für Jugendauswahlmannschaften
§ 21 Durchführung von Jugendspielen
§ 22 Jugendschutzbestimmungen
Abschnitt VI Vereinswechsel
§ 23 Vereinswechsel, Spielausweisverfahren
§ 24 Gestrichen
§ 25 Gestrichen
§ 26 Dauer der Wartefrist
§ 27 Wegfall der Wartefrist
§ 28 Auswahlmaßnahmen während der Wartefrist
§ 29 Gestrichen
§ 30 Internationaler Vereinswechsel
Abschnitt VII Spieler mit vertraglicher Bindung
§ 31 Bindung an einen Verein
§ 32 Vertragsform, Vertragsinhalt
§ 33 Vertragsanzeige
§ 34 Vereinswechsel, Vertragsende
§ 35 Wartefrist
§ 36 Spielervermittlung, Spielerberatung
Abschnitt VIII Altersklassen, Spielklassen
§ 37 Altersklassen
§ 38 Altersklassen-Stichtag
§ 39 Einteilung, Zuständigkeiten
§ 40 Spielklasseneinordnung
§ 41 Spielklassenübertragung, Spielklassen der Spielgemeinschaften
Abschnitt IX Meisterschaftsspiele und Pokalspiele
§ 42 Meisterschaftsspiele
§ 43 Entscheidungen bei Punktgleichheit
§ 44 Entscheidungsspiele, Ausscheidungsspiele
§ 45 Pokalspiele
§ 46 Absetzung und Verlegung eines Spiels
§ 47 Nichtaustragung, Nichtbeendigung eines Spiels
§ 48 Schadensregulierung bei Spielausfall
§ 49 Ausscheiden aus der Spielrunde
§ 50 Sonderfälle des Spielverlustes Spielverlustwertung
§ 51 Spielverlustwertung bei Entscheidungs- und Ausscheidungsspielen
§ 52 Bestimmung des Siegers, Auf- oder Absteigers durch die Spielleitende Stelle
§ 53 Neuansetzung eines Entscheidungs-, Ausscheidungs- oder Pokalspiels aufgrund eines Urteils
§ 54 Meisterschafts- und Pokalspiele in Turnierform
§ 55 Festspielen
§ 56 Spielkleidung
Abschnitt X Spielverkehr auf Bundesebene
§ 57 Meisterschaften
§ 58 Deutscher Handball-Meister
§ 59 Zuständigkeiten
§ 60 Organisation der Spiele
Abschnitt XI Bestimmungen für die Bundesligen
§ 61 Bundesligen und Zweite Bundesligen Männer und Frauen
§ 62 Gestrichen
§ 63 Auf- und Abstiegsregelung Männer und Frauen
§ 64 Teilnahmevoraussetzungen für die Bundesligen
§ 65 Sicherheit
§ 66 Spieler der Bundesligen
§ 67 Erteilung der Spielberechtigung
§ 68 Spielerliste
§ 69 Ausleihe von Spielern
§ 70 Zweifachspielrecht
§ 71 Schadensregulierung bei Spielausfall in Bundesligen
§ 72 Trainer-Anstellung
Abschnitt XII Freundschaftsspiele, Besondere Spielformen
§ 73 Freundschaftsspiele
§ 74 Spielleitende Stelle
§ 75 Besondere Spielformen
Abschnitt XIII Schiedsrichter, Zeitnehmer, Sekretär, Spielaufsicht, Spielbericht
§ 76 Schiedsrichteransetzung
§ 77 Ausbleiben des Schiedsrichters
§ 78 Schadensregulierung bei Ausbleiben des Schiedsrichters
§ 79 Zeitnehmer, Sekretär
§ 80 Spielaufsicht
§ 80a Technischer Delegierter in Bundesligen
§ 81 Spielbericht
Abschnitt XIV Sonstige Bestimmungen
§ 82 Abstellen von Spielern
§ 83 Sperre
§ 84 Hallen- oder Platzsperre
§ 85 Trainer, Mannschaftsoffizielle
§ 86 Dopingverbot
§ 87 Handballregeln, Inkrafttreten
§ 88 Verbindlichkeit der Spielordnung, Inkrafttreten
Abschnitt I Teilnahme am Spielverkehr
§ 1 Spielverkehr
(1) Spielverkehr im Sinne der Spielordnung sind alle verbandlichen, über- und
zwischenverbandlichen Wettbewerbe, Freundschaftsspiele und der internationale
Spielverkehr.
(2) Der Deutsche Handballbund e.V. (DHB) und die Verbände bestimmen die ihren
Spielverkehr leitenden Stellen (Spielleitende Stellen). Bei Einrichtung
zwischenverbandlicher Wettbewerbe werden die Spielleitenden Stellen vertraglich
bestimmt.
§ 2 Formen des Spielverkehrs
(1) Verbandliche Wettbewerbe werden innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des
DHB oder eines Verbandes durchgeführt. Sie werden vom DHB oder den
Verbänden ausgeschrieben.
(2) Überverbandliche Wettbewerbe sind solche, die über den Verbandsbereich eines
Mitgliedverbandes hinausgehen. Sie werden vom DHB oder einem
Regionalverband ausgeschrieben.
(3) Zwischenverbandliche Wettbewerbe (z.B. gemeinsame Spielklassen) sind solche,
die zwischen Mannschaften verschiedener Verbände derselben Verbandsspielebene
aufgrund eines vertraglichen Zusammenschlusses der Verbände
ausgetragen werden.
(4) Freundschaftsspiele werden zwischen Teilnehmern am Spielverkehr im Sinne von
§ 3 vereinbart.
(5) Der internationale Spielverkehr ist in Abschnitt II geregelt.
§ 3 Teilnehmer am Spielverkehr
(1) Am Spielverkehr können teilnehmen:
a) Mannschaften, die sich aus Mitgliedern eines Vereins, der einem
Handballverband angehört, zusammensetzen;
b) Mannschaften, die aus Mitgliedern mehrerer Vereine gebildet worden sind
(Spielgemeinschaften);
c) Mannschaften, die aus Mitgliedern der unter a) und b) Genannten ausgewählt
worden sind (Auswahlmannschaften);
d) Mannschaften, die sich aus Mitgliedern eines Vereins, der einem anderen
Nationalverband der IHF angehört, zusammensetzen;
e) Mannschaften, die einer Organisation angehören, die von dem zuständigen
Verband für den Spielbetrieb in seinem Bereich anerkannt ist.
(2) Über die Teilnahme an Verbandswettbewerben der in Abs. 1 Buchst. d) genannten
Mannschaften entscheiden die Landesverbände für ihren Bereich. Voraussetzung
ist, dass der andere Nationalverband der Teilnahme zustimmt, der Verein die
einschlägigen Bestimmungen des DHB und der zuständigen Verbände anerkennt
und die Spieler ordnungsgemäße Spielausweise ihres Nationalverbandes besitzen.
Der zuständige Landesverband entscheidet über die erreichbare
Spielklassenzugehörigkeit der ausländischen Mannschaften innerhalb seines
Bereiches.
(3) Für Freundschaftsspiele können die Verbände Ausnahmen zulassen.
§ 4 Spielgemeinschaften
(1) Mehrere Vereine eines Landesverbandes können mit sämtlichen Mannschaften der
Handballabteilungen oder mit sämtlichen Mannschaften in den Bereichen Männer,
Frauen, männliche Jugend, weibliche Jugend eine Spielgemeinschaft bilden. Diese
Spielgemeinschaften sind bis zur DHB-Ebene sowie den durch die Ligaverbände
durchzuführenden Wettbewerben spielberechtigt. Die Bildung von
Spielgemeinschaften ist nur zulässig, wenn die beteiligten Vereine in dem
jeweiligen Bereich den eigenen Handballspielbetrieb eingestellt haben. Die
Landesverbände können für ihren Bereich abweichende Regelungen treffen.
(2) Die Landesverbände können ausschließlich für ihren Bereich Spielgemeinschaften
zulassen, die nur aus einzelnen Mannschaften gebildet sind, ohne dass die
Vereine den übrigen eigenen Spielbetrieb in dem jeweiligen Bereich eingestellt
haben.
(3) Die Bildung einer Spielgemeinschaft bedarf der Genehmigung des zuständigen
Landesverbandes. Mit Zustimmung der betroffenen Landesverbände ist die Bildung
einer Spielgemeinschaft auch zwischen Vereinen verschiedener Landesverbände
zulässig.
(4) Der schriftliche Antrag auf Genehmigung ist von den an der Spielgemeinschaft
beteiligten Vereinen an den zuständigen Landesverband bis zum 1. April eines
Jahres zu stellen. Die Landesverbände können andere Antragsfristen festsetzen.
(5) Der Antrag muss enthalten bzw. ihm muss beigefügt sein
- der Vertrag der die Spielgemeinschaft bildenden Stammvereine mit den
Unterschriften der nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder der Stammvereine,
- die Nennung der am Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaften,
- die Benennung eines verantwortlichen Spielgemeinschaftsleiters sowie eines
Jugendwarts bei Jugendspielgemeinschaften,
- die Erklärung, dass der vereinseigene Spielbetrieb in dem jeweiligen Bereich
mit der Genehmigung der Spielgemeinschaft eingestellt wird und
- die Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung der durch die
Vereinsvorstände vertretenen Vereine für alle in der Spielgemeinschaft tätigen
Mitglieder.
(6) Die Genehmigung kann frühestens zu dem Zeitpunkt erteilt werden, zu dem
sämtliche aufzunehmenden Mannschaften die Spielsaison beendet haben. Die
Landesverbände können für Jugendmannschaften ihres Bereiches abweichende
Terminbestimmungen erlassen.
(7) Spielgemeinschaften können erst aufgelöst werden, wenn jede ihrer Mannschaften
die Spielsaison beendet hat. Die Landesverbände können für ihren Bereich
Ausnahmen zulassen.
Abschnitt II Internationaler Spielverkehr
§ 5 Internationaler Spielverkehr
Internationaler Spielverkehr sind alle internationalen Wettbewerbe, Länderspiele und
internationalen Spiele. Internationale Wettbewerbe werden von der Internationalen
Handball Federation (IHF) oder der Europäischen Handball Föderation (EHF)
ausgeschrieben. Länderspiele werden von Auswahlmannschaften zweier
Mitgliedverbände der IHF bestritten. Internationale Spiele sind alle anderen Spiele
zwischen Vereins- und Auswahlmannschaften aus zwei Mitgliedverbänden der IHF.
§ 6 Entscheidungs- und Genehmigungszuständigkeiten
(1) Über die Austragung von Länderspielen und die Teilnahme an internationalen
Wettbewerben von Auswahlmannschaften entscheidet der DHB. Über die
Teilnahme an internationalen Vereinswettbewerben entscheiden die Ligaverbände
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Jugendländerspiele werden durch die
Leistungssportkommission sportfachlich geplant und durchgeführt.
(2) Internationale Spiele bedürfen der vorherigen Genehmigung. Diese erteilen:
a) der DHB für Spiele unter Beteiligung von Nationalmannschaften und sonstigen
Auswahlmannschaften,
b) die Landesverbände für alle übrigen Spiele.
(3) Spiele gegen Mannschaften aus einem Verband, der nicht Mitglied der IHF ist, sind
grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmegenehmigungen kann der DHB erteilen.
§ 7 Genehmigungsverfahren für internationale Spiele
(1) Anträge auf Genehmigung sind bei dem zuständigen Verband einzureichen, der sie
im Falle der Beteiligung von National- und Auswahlmannschaften mit seiner
Stellungnahme an den DHB weiterzuleiten hat.
(2) Für die Genehmigung von internationalen Spielen im In- und Ausland kann eine
Gebühr erhoben werden. In diesem Falle wird die Spielgenehmigung erst mit
Entrichtung der Gebühr wirksam. Jugendspiele sind von der Gebühr befreit.
(3) Auf Antrag kann der zuständige Landesverband für Spiele im kleinen Grenzverkehr
generell Genehmigungen erteilen. Dabei darf der Sitz des deutschen und des
ausländischen Vereins nicht weiter als 50 km (Luftlinie) von der Grenze der
Bundesrepublik Deutschland entfernt sein.
Abschnitt III Spieljahr, Spielsaison
§ 8 Spieljahr
Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres.
§ 9 Spielsaison
(1) Die Spielsaison beginnt für eine Mannschaft mit ihrem ersten Meisterschafts- oder
ersten Pokalspiel und endet, wenn sie sämtliche Meisterschaftsspiele
einschließlich der Auf- und Abstiegsspiele sowie der aufgrund von Entscheidungen
der Spielleitenden Stellen oder rechtskräftigen Urteilen der Rechtsinstanzen
durchzuführenden Entscheidungs- oder Wiederholungsspiele ausgetragen hat.
(2) Im Jugendbereich gehören die Qualifikationsspiele zum neuen Spieljahr.
Abschnitt IV Spielberechtigung
§ 10 Spielberechtigung für Jugend- oder Erwachsenenmannschaften
(1) Spielberechtigt sind nur Mitglieder eines Vereins, denen die zuständige Passstelle
die Spielberechtigung erteilt hat. Sie gilt nur für den Verein, für den sie beantragt
worden ist. Ausnahmen gelten für Vertragsspieler.
(2) Sie wird für Volljährige in Erwachsenenmannschaften als Spieler ohne vertragliche
Bindung an einen Verein oder als Spieler mit vertraglicher Bindung erteilt. Für
letztere gelten ergänzende Bestimmungen.
(3) Teilnahmeberechtigt sind Spieler für Mannschaften in ihrer Altersklasse, solange
kein sich aus der Spiel- oder Rechtsordnung ergebender Hinderungsgrund vorliegt.
Für Jugendliche gelten zusätzliche Bestimmungen.
§ 11 Spielberechtigung für Spieler einer Spielgemeinschaft
(1) Die Mitglieder einer Spielgemeinschaft erhalten die Spielberechtigung für die
Spielgemeinschaft. Dabei ist zulässig, dass Jugendliche Spielgemeinschaften
verschiedener Vereine angehören.
(2) Diese Spielberechtigung beruht auf einer erteilten Spielberechtigung für einen der
Trägervereine der Spielgemeinschaft.
(3) Bei Auflösung einer Spielgemeinschaft darf deren Spielern die Spielberechtigung
für ihren jeweiligen Stammverein ohne Wartefrist erst nach Beendigung der
laufenden Spielsaison aller Mannschaften der Spielgemeinschaft und der
Stammvereine in den betreffenden Altersklassen erteilt werden.
§ 12 Nachweis der Spielberechtigung, Spielausweise
(1) Für den Nachweis der Spielberechtigung werden Spielausweise gefertigt, die
Eigentum des ausstellenden Verbandes bleiben.
(2) Die Landesverbände können in ihrem Bereich für die Altersklassen Jugend D und
jünger abweichende Bestimmungen erlassen.
(3) Es gibt für jeden Spieler nur einen Spielausweis. Weitere Spielberechtigungen sind
darin einzutragen.
§ 13 Beantragung der Spielberechtigung
(2) Dem Antrag sind bei Vereinswechsel der bisherige Spielausweis und die sonstigen
erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Spielern mit vertraglicher Bindung sind
zusätzlich die Bestimmungen des § 33 zu beachten.
§ 14 Erteilung der Spielberechtigung
Die Spielberechtigung wird bei Erstanmeldung als Handballspieler und bei
Vereinswechsel in der Regel unverzüglich nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen
erteilt, wobei jedoch für den ersten Spieleinsatz ggf. unterschiedliche Wartefristen zu
beachten sind.
§ 15 gestrichen
§ 16 Unwirksame Spielberechtigung, fehlender Vertrauensschutz
Eine Spielberechtigung, die zu Unrecht erteilt worden ist, ist unwirksam. Gegen die
Unwirksamkeit schützt guter Glaube nur, wenn Verein oder Spieler die Fehlerhaftigkeit
der Spielberechtigung weder kannten noch hätten kennen müssen.
§ 17 Spielberechtigung für die Nationalmannschaft
Spieler, die in der Nationalmannschaft eingesetzt werden, müssen die deutsche
Staatsbürgerschaft besitzen.
Abschnitt V Jugend-Bestimmungen
§ 18 Jugendlicher, Jugendspieler
Jugendliche sind Spieler vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendspieler sind
Spieler mit Spielberechtigung für Jugendaltersklassen.
§ 19 Doppelspielrecht von Jugendspielern
(1) Jugendspielerinnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendspielern,
die das 17. Lebensjahr vollendet haben, wird (unabhängig von ihrem
Altersklasseneinsatz) bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 auf Antrag
durch den zuständigen Landesverband die Spielberechtigung für
Erwachsenenmannschaften erteilt, ohne dass sie ihr Jugendspielrecht verlieren.
Für Spielerinnen und Spieler in Jugendspielgemeinschaften gilt das erteilte
Doppelspielrecht für den im Spielausweis einzutragenden Stammverein
(s. § 12 Abs. 3). Dies gilt auch, wenn der Stammverein einer
Erwachsenenspielgemeinschaft angehört.
(2) Die Einwilligung der Personensorgeberechtigten und eine ärztliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung sind Voraussetzung für die Erteilung der
Spielberechtigung von Jugendlichen in Erwachsenenmannschaften.
§ 20 Freistellung von Jugendspielern mit Erwachsenenspielrecht für Jugendauswahlmannschaften
(1) Jugendspieler mit Spielberechtigung für Erwachsenenmannschaften dürfen in
Jugendauswahlspielen auf DHB-, Regional- und Landesverbandsebene eingesetzt
werden. Sie müssen von ihren Vereinen bei Maßnahmen im Jugendbereich gemäß
§ 82 freigestellt werden.
(2) Bei Maßnahmen im Jugendbereich besteht ein Anspruch auf Verlegung von
Spielen der Erwachsenenmannschaften, für die der Jugendspieler spielberechtigt
ist, nur für Kaderspieler bei Maßnahmen des DHB.
(3) Die Ligaverbände sind berechtigt, für ihren Bereich abweichende Regelungen zu
treffen.
§ 21 Durchführung von Jugendspielen
(1) Jede Jugendmannschaft muss von einem Betreuer begleitet werden.
(2) Spiele von Jugendmannschaften sollen von erfahrenen Schiedsrichtern geleitet
werden. Das angesetzte Spiel muss auch bei Fehlen eines Schiedsrichters
durchgeführt werden. Ist der angesetzte oder ein anderer Schiedsrichter nicht
anwesend, muss ein Mannschaftsbetreuer, Trainer oder eine sonstige Person die
Leitung des Spiels übernehmen.
(3) Bei Spielen um die Deutschen Jugendmeisterschaften sind abweichend von Abs. 2
Sätze 2 und 3 die Bestimmungen des § 77 Abs. 1 und ggf. Abs. 4 anzuwenden.
§ 22 Jugendschutzbestimmungen
(1) Jugendliche sollen in einer Mannschaft spielen, die ihrer Altersklasse entspricht.
Der Einsatz Jugendlicher ist - in Bezug auf ihr Lebensalter unabhängig von der
Stichtagsregelung - nur bis in die nächsthöhere Jugendaltersklasse zulässig. In einer
Spielsaison darf der Einsatz (vgl. a. § 19 Abs. 1) jedoch in höchstens zwei
Altersklassen gemäß § 37 Abs. 2 erfolgen.
(2) Jugendliche dürfen an einem Kalendertag nur in zwei Spielen über die volle
Spielzeit mitwirken, ausgenommen sind Turnierspiele mit verkürzter Spielzeit. Bei
einem Verstoß gegen vorgenannte Bestimmung gilt der Jugendliche für alle
weiteren Spiele des Tages als nichtteilnahmeberechtigt.
(3) Die Verbände können in ihrem Bereich die Vorlage von Gesundheitspässen für
Jugendliche vorschreiben.
(4) Jugendliche dürfen nur in zwei leistungsbezogenen Auswahlmannschaften der
nachstehend aufgeführten Ebenen eingesetzt werden:
a) DHB/Regionalverband,
b) Landesverband,
c) Bezirk/Kreis.
Abschnitt VI Vereinswechsel
§ 23 Vereinswechsel
(1) Der Spieler, der den Verein wechseln will, muss sich als Handballspieler schriftlich
bei seinem Verein abmelden. Die Abmeldung ist, ungeachtet einer weiteren
Vereinszugehörigkeit, frühestens am Tage nach seinem letzten Spiel auch
Freundschaftsspiel wirksam. Abmeldedatum ist der Tag des Zugangs der
Abmeldeerklärung beim bisherigen Verein, bei vorheriger Abmeldung der Tag nach
seinem letzten Spiel bzw. das in der Abmeldung genannte Datum. Bei
Spielgemeinschaften genügt auch der Eingang bei einem der
Spielgemeinschaftsverantwortlichen gemäß § 4 Abs. 5 SpO. Erfolgt die Abmeldung
auf dem Postweg, gilt als Abmeldedatum das Datum des Poststempels. Die
Spielberechtigung für den bisherigen Verein erlischt erst mit dem Erteilen der
Spielberechtigung für einen anderen Verein.
(2) Der abgebende Verein ist verpflichtet, das Abmeldedatum und einen
entsprechenden Vermerk im Spielausweis einzutragen und diesen unverzüglich,
spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Abmeldedatum, dem Spieler
herauszugeben.
(3) Sofern der Spielausweis nicht mehr vorhanden ist, hat der abgebende Verein dies
der Passstelle und dem Spieler schriftlich mitzuteilen.
(4) Der neue Verein hat den bisherigen Spielausweis oder die Mitteilung gemäß Abs. 3
zusammen mit dem Antrag auf Erteilen einer neuen Spielberechtigung der
zuständigen Passstelle vorzulegen. Kann der neue Verein den bisherigen
Spielausweis nicht vorlegen, gehen alle Zeitverzögerungen bei der Erteilung der
neuen Spielberechtigung zu seinen Lasten.
(5) Bei einem Wechsel in einen anderen Verband des DHB hat die Passstelle des
neuen Verbandes den bisherigen Spielausweis oder die Mitteilung gemäß Abs. 3
unverzüglich an die für den bisherigen Verein zuständige Passstelle zu
übersenden.
§ 24 gestrichen
§ 25 gestrichen
§ 26 Dauer der Wartefrist
(1) Die Wartefrist bei Vereinswechsel beträgt für Spieler aller Altersklassen und für aus
dem Bereich eines anderen Mitgliedverbandes der IHF kommende Spieler für
Meisterschafts- und Pokalspiele grundsätzlich 2 Monate. Sie findet bei
Freundschaftsspielen keine Anwendung. Für Spieler mit vertraglicher Bindung gilt
die besondere Bestimmung des § 35.
(2) Für den Einsatz in Jugendspielen der kommenden Spielsaison können
Jugendspieler in dem Zeitraum vom 15.03. bis 31.05 eines Jahres den Verein ohne
Wartefrist einmal wechseln. Die Wartefrist ist jedoch zu beachten
a) für den Einsatz in Spielen der laufenden Saison,
b) nach Mitwirkung in Qualifikationsspielen für den bisherigen Verein,
c) für die Inanspruchnahme des Doppelspielrechts.
(3) Die Wartefrist beginnt mit dem Tage der schriftlichen Abmeldung als
Handballspieler bei dem bisherigen Verein gemäß § 23.
(4) Persönliche Sperren hemmen den Beginn bzw. den Ablauf der Wartefrist bei
Vereinswechsel; die Wartefrist beginnt erst am Tage nach dem Ablauf der Sperre
bzw. verlängert sich um die Dauer der Sperre.
(5) Wirkt ein Spieler, der sich bei seinem bisherigen Verein abgemeldet und eine neue
Spielberechtigung für einen anderen Verein noch nicht erhalten hat, erneut in einer
Mannschaft seines bisherigen Vereins auch bei Freundschaftsspielen mit,
beginnt am Tage nach seinem letzten Spiel die Wartefrist erneut zu laufen.
(6) Meldet sich ein Spieler, nachdem ihm die Spielberechtigung für den neuen Verein
erteilt wurde, bei diesem Verein als Handballspieler wieder ab, beginnt mit dem
Tage der Abmeldung eine neue Wartefrist, auch wenn er in einer Mannschaft
dieses Vereins noch nicht gespielt hat und/oder er zu seinem früheren Verein
zurückkehren will.
(7) Spieler und ihre Vereine sind verantwortlich dafür, dass alle für die Berechnung der
Wartefristen notwendigen Daten den Passstellen wahrheitsgemäß und vollständig
angezeigt werden.
§ 27 Wegfall der Wartefrist
Die Wartefrist fällt fort:
a) bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem neuen Verein oder
einer vom zuständigen Verband bestätigten Auflösung des Vereins oder der
Handballabteilung für Spieler, die sich einem anderen Verein anschließen;
b) bei der Spielklassenübertragung auf einen anderen Verein für Spieler, die sich
diesem oder einem dritten Verein anschließen;
c) bei Bildung einer Spielgemeinschaft für Spieler der bisherigen Vereine, die sich
entweder der Spielgemeinschaft oder einem anderen Verein anschließen;
d) nach vorherigem Vereinswechsel bei Rückkehr eines Spielers zu seinem
bisherigen Verein, bevor ihm die Passstelle die Spielberechtigung für den
neuen Verein erteilt hat;
e) für Spieler, die sich einem anderen Verein anschließen, weil ihr bisheriger
Verein in der betreffenden Altersklasse zum Zeitpunkt der Abmeldung keine
Mannschaft besitzt;
f) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35;
g) für Jugendliche, die ihren Verein aufgrund des Umzugs eines
Personensorgeberechtigten in einen anderen Ort (Mitumzug) wechseln;
h) bei Ausleihe von Spielern § 69 ;
i) für Jugendspieler bei einem Vereinswechsel gemäß § 26 Abs. 2.
§ 28 Auswahlmaßnahmen während der Wartefrist
Während der Wartefrist bei Vereinswechsel können Spieler an Lehrgängen und Spielen
von Auswahlmannschaften des DHB und seiner Verbände teilnehmen, wenn eine
Mitgliedschaft in einem handballspielenden Verein besteht.
§ 29 gestrichen
§ 30 Internationaler Vereinswechsel
(1) Bei einem Wechsel aus einem anderen Mitgliedverband der IHF zu einem Verein
im Bereich des DHB entscheidet dieser, ob und ab wann die zuständige Passstelle
die Spielberechtigung erteilen darf. Hierzu ist ein Freigabeantrag bei
internationalem Verbandswechsel zu stellen. Dieser Antrag ist auch zu stellen,
wenn der Spieler
a) innerhalb der letzten 24 Monate in keinem nationalen Verband eine
Spielberechtigung besessen hat oder
b) in der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling oder Asylant anerkannt ist und
über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis verfügt.
(2) Erhalten Spieler mit ausländischer Staatsangehörigkeit kein Transferzertifikat allein
deshalb, weil der abgebende nationale Verband die in seinem Bereich geltende
EU-Vorschrift der Freizügigkeit bzw. Gleichstellung der Arbeitnehmer auf Sportler
resp. eine vergleichbare Regelung nicht anwendet, können diese Spieler eine auf
den Spielbetrieb des DHB und seiner Verbände begrenzte Spielberechtigung
erhalten.
(3) Die Ausleihe nach § 13 des IHF-Reglements für Verbandswechsel gilt als
Vereinswechsel.
Abschnitt VII Spieler mit vertraglicher Bindung
§ 31 Bindung an einen Verein
Der Handballsport wird von Spielern ohne vertragliche Bindung und von Spielern mit
vertraglicher Bindung ausgeübt. Mit der vertraglichen Bindung verpflichtet sich der
Spieler, für einen bestimmten Zeitraum für einen Verein Handball zu spielen.
§ 32 Vertragsform, Vertragsinhalt
(1) Die vertragliche Bindung bedarf der Schriftform. Ein solcher Vertrag kann nur mit
einem volljährigen Spieler für den Einsatz in einer Mannschaft der Bundesliga, der
Zweiten Bundesliga, der Regionalliga oder der Oberliga (vierthöchste Spielklasse)
abgeschlossen werden.
(2) Der Vertrag muss die Regelung aller gegenseitigen Rechte und Pflichten, die
Angabe der Spielklasse und den 30. Juni eines Jahres als Vertragsendedatum
enthalten.
§ 33 Vertragsanzeige
(1) Der Abschluss eines Vertrages ist der zuständigen Passstelle auf einem Formular
der Verbände anzuzeigen. Der Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige ist für die
Erteilung der Spielberechtigung maßgeblich. Bei Vereinswechsel wird die
Vertragsanzeige erst dann für die Erteilung der Spielberechtigung wirksam, wenn
sich der Spieler abgemeldet hat, dies nachgewiesen ist und der bisherige
Spielausweis vorliegt.
(2) Werden der Passstelle mehrere Vertragsanzeigen vorgelegt, ist für die Erteilung
der Spielberechtigung diejenige maßgeblich, die zuerst eingegangen ist. Das
Datum des Vertrages ist hierbei ohne Belang.
(3) Für Spieler, die in der Bundesliga oder der Zweiten Bundesliga eingesetzt werden
sollen, ist zuständige Passstelle der jeweilige Ligaverband. Für diese Spieler gelten
zusätzlich die Bestimmungen für die Bundesligen.
(4) Die zuständigen Passstellen haben alle erteilten und gelöschten
Spielberechtigungen für Spieler mit vertraglicher Bindung in Regional- und
Oberligamannschaften (vierthöchste Spielklasse) dem DHB zu melden. Wird ein
Nicht-Vertragsspieler innerhalb von zwölf Monaten nach der Freigabe bei einem
internationalen Verbandswechsel Vertragsspieler, ist der betreffende Verband
(Passstelle) verpflichtet, die erteilte Spielberechtigung innerhalb von 14 Tagen dem
DHB anzuzeigen, der seinerseits zu einer entsprechenden Meldung an die IHF
bzw. EHF verpflichtet ist.
§ 34 Vereinswechsel, Vertragsende
(1) Ein Spieler mit vertraglicher Bindung kann als solcher in einem Spieljahr höchstens
für zwei Vereine (jedoch nicht gleichzeitig, außer gemäß § 70) die
Spielberechtigung erhalten; ein Vereinswechsel kann für ihn, auch im Falle eines
Erstvertragsabschlusses, nur bis zum 15. Februar eines Spieljahres vollzogen
werden.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Spieler in der laufenden Spielsaison in der höchsten
oder zweithöchsten Spielklasse eines anderen Verbandes der IHF mitgewirkt hat.
(3) Ein Vereinswechsel für Spieler mit vertraglicher Bindung ist erst dann möglich,
wenn die in der Vertragsanzeige angegebene Bindungszeit abgelaufen ist, wenn
vor Ablauf der angegebenen Bindungszeit der Vertrag im gegenseitigen
Einvernehmen aufgelöst oder durch Kündigung wirksam beendet worden ist, wobei
der Kündigende die Wirksamkeit nachzuweisen hat, oder die Bindung an die
Laufzeit eines Vertrages entfallen ist. Die Bindung an die Laufzeit eines Vertrages
entfällt mit sofortiger Wirkung, wenn ein Verein die Zugehörigkeit zu einer
Spielklasse verliert, für die der Spieler eine vertragliche Bindung eingegangen ist.
(4) Eine vorzeitige, einvernehmliche Vertragsbeendigung ist der zuständigen
Passstelle unverzüglich auf einem Formular der Verbände anzuzeigen. In
Spielberechtigungsangelegenheiten ist der Eingang der
Vertragsbeendigungsanzeige bei der Passstelle maßgebend.
§ 35 Wartefrist
(1) Die Wartefrist nach § 26 Abs. 1 entfällt für den Spieler, der im laufenden Spieljahr
schon einmal vertragsgebunden war oder bisher keine vertragliche Bindung besaß
und mit dem der aufnehmende Verein vor dem 16. Februar einen Vertrag
abgeschlossen und diesen angezeigt hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Einsatz des Spielers in Spielklassen unterhalb der
Oberliga.
§ 36 Spielervermittlung, Spielerberatung
Zur Vermittlung und Beratung von Spielern sind nur Personen zugelassen, die eine
entsprechenden DHB-Lizenz oder eine anderweitige Zulassung besitzen.
Abschnitt VIII Altersklassen, Spielklassen
§ 37 Altersklassen
(1) Im Spielbetrieb werden unterschieden:
a) Männer- und Frauenmannschaften (Erwachsenenmannschaften),
b) Jungen- und Mädchenmannschaften (Jugendmannschaften).
(2) Dabei gelten folgende Altersklassen:
a) Männer und Frauen 18 Jahre und älter,
b) Jugend A - 16 bis 18 Jahre,
c) Jugend B - 14 bis 16 Jahre,
d) Jugend C - 12 bis 14 Jahre,
e) Jugend D - 10 bis 12 Jahre,
f) Jugend E - 8 bis 10 Jahre,
g) Jugend F - 8 Jahre und jünger.
(3) In den Altersklassen Jugend E und Jugend F können gemischte Mannschaften
(Jungen und Mädchen) am Spielbetrieb teilnehmen. Die Landesverbände können
in ihrem Bereich diese Regelung auch auf die Jugend D erweitern sowie
Sonderbestimmungen für die Jugend E und die Jugend F erlassen.
(4) Die Landesverbände können in ihrem Bereich zusätzliche Bestimmungen für die
Lebensaltersstufen ab 30 Jahren erlassen.
§ 38 Altersklassen-Stichtag
(1) Stichtag für alle Altersklassen ist der 1. Januar.
(2) Den einzelnen Jugendaltersklassen gehören die Spieler an, die am Stichtag das
nachstehend genannte Lebensjahr vollenden bzw. noch nicht vollendet haben,
nämlich
das 18. Lebensjahr bei Jugend A,
das 16. Lebensjahr bei Jugend B,
das 14. Lebensjahr bei Jugend C,
das 12. Lebensjahr bei Jugend D,
das 10. Lebensjahr bei Jugend E,
das 8. Lebensjahr bei Jugend F.
(3) Gehört ein Spieler nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 einer älteren Altersklasse als
bisher an, darf er ausnahmsweise bis zum Ende des Spieljahres weiterhin in der
Altersklasse des Vereins mitwirken, in der er am 31. Dezember im Jugendbereich
für Meisterschaftsspiele spielberechtigt war (s. auch § 9 Abs. 2).
§ 39 Einteilung, Zuständigkeiten
(1) Gespielt wird in folgenden Spielklassen:
Bundesliga,
Zweite Bundesliga,
Regionalliga,
Oberliga (vierthöchste Spielklasse).
(2) Die Verbände können zwischenverbandliche Spielklassen aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung zwischen Verbänden derselben Ebene bilden und
verwalten. Die Einrichtung zwischenverbandlicher Regionalligen bedarf der
schriftlichen Vereinbarung sämtlicher Regionalverbände. Die Vereinbarung
zwischenverbandlicher Wettbewerbe und Spielklassen durch Landesverbände
bedarf der Zustimmung der betroffenen Regionalverbände in den Punkten, die
deren Spielbetriebsorganisation berühren. Vereine müssen mit der
Teilnahmemeldung an zwischenverbandlichen Wettbewerben die Verbindlichkeit
des Verbandsvertrages schriftlich anerkennen.
(3) Die jeweils höchste Jugendspielklasse der Landesverbände wird als Jugend-
Oberliga bezeichnet, die der Regionalverbände als Jugend-Regionalliga.
(4) Die Benennung und Einteilung der Spielklassen unterhalb der Oberliga
(vierthöchste Spielklasse) obliegt den Landesverbänden.
(5) Die Ligaverbände regeln alle ihnen durch die Satzung, die Grundlagenverträge und
sonstige Vereinbarungen mit dem DHB übertragenen Aufgaben; die
Regionalverbände regeln alle die Regionalligen betreffenden Fragen; die
Landesverbände regeln sämtliche Angelegenheiten, welche die Oberligen
(vierthöchste Spielklasse) und die darunter befindlichen Spielklassen betreffen.
§ 40 Spielklasseneinordnung
(1) Die Mannschaften werden ihrer Leistung entsprechend in eine Spielklasse
eingeordnet. Diese Einordnung richtet sich nach den Bestimmungen über Auf- und
Abstieg. Diese Bestimmungen müssen vor Beginn der Spielsaison festliegen.
(2) Eine Mannschaft gehört einer Spielklasse an, wenn
a) sie sich den Verbleib in ihr in der vergangenen Spielsaison erspielt, der Verein
fristgerecht ihre weitere Mitwirkung anmeldet und sie im Falle der Bundesligen
die erforderliche Lizenz erhalten hat oder
b) als Auf- bzw. Absteiger der Verein ihre Teilnahme am Spielbetrieb der
betreffenden Spielklasse fristgerecht erklärt und sie im Falle der Bundesligen
die erforderliche Lizenz erhalten hat bzw. als Absteiger in die betreffende
Spielklasse aufgenommen worden ist (s. auch § 63 Abs. 2).
(3) In jeder Spielklasse, mit Ausnahme der niedrigsten, darf grundsätzlich nur eine
Mannschaft eines Vereins oder einer Spielgemeinschaft spielen.
(4) Steigt eine Mannschaft ab, kommt ein Aufstieg für eine untere Mannschaft
desselben Vereins in die bisherige Spielklasse der abgestiegenen Mannschaft,
auch wenn sie die Berechtigung hierfür erworben hat, nicht in Betracht.
(5) Hinsichtlich der in den Abs. 3 und 4 genannten Regelungen können die
Landesverbände Ausnahmen zulassen.
§ 41 Spielklassenübertragung, Spielklassen der Spielgemeinschaften
(1) Bei Einstellung des Spielbetriebs oder Auflösung eines Vereins, einer
Handballabteilung oder des männlichen bzw. weiblichen Erwachsenen- oder
Jugendbereiches einer Handballabteilung können die zuständigen Verbände nach
Anhörung des abgebenden Vereins das Spielklassenrecht nach entsprechendem
Antrag auf einen anderen Verein übertragen. Das erworbene Spielklassenrecht für
die Bundesligen, Zweiten Bundesligen und Regionalligen ist hiervon
ausgenommen. Dieses kann nicht auf einen anderen Verein oder wirtschaftlichen
Träger übertragen werden.
(2) Bei der Übertragung des Spielklassenrechts, bei einem anerkannten
Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem neuen Verein oder bei der Bildung
einer Spielgemeinschaft verbleiben dem neuen Verein bzw. der Spielgemeinschaft
die bisherigen Spielklassen für jeweils eine Mannschaft. Sofern die in einem neuen
Verein oder einer Spielgemeinschaft zusammengeschlossenen Vereine bzw.
Abteilungen oder Bereiche bislang mit zwei oder mehr Mannschaften in einer
Spielklasse vertreten waren, gelten die schlechter platzierten automatisch als
Absteiger und müssen in der folgenden Saison in die nächst niedrigeren
Spielklassen eingegliedert werden (zu Sätzen 1 und 2 s. jedoch Ausnahme nach §
40 Abs. 5).
(3) Nach Auflösung der Spielgemeinschaft und Wiederaufnahme des Spielbetriebs in
den Stammvereinen werden die Mannschaften in die niedrigste Spielklasse
eingestuft, falls die Vereine sich nicht über die Verteilung der Mannschaften der
Spielgemeinschaft auf die bisherigen Spielklassen geeinigt haben.
Abschnitt IX Meisterschaftsspiele und Pokalspiele
§ 42 Meisterschaftsspiele
(1) Meisterschaftsspiele sind Runden-, Entscheidungs- und Ausscheidungsspiele, die
der Ermittlung des Meisters einer bestimmten Klasse oder eines bestimmten
Gebietes sowie der Rangfolge der übrigen Mannschaften, insbesondere auch der
Ermittlung der Auf- und Absteiger dienen.
(2) Die Rundenspiele werden in der Regel in Hin- und Rückspielen ausgetragen,
wobei jede Mannschaft gegen jede Mannschaft spielt. Das gewonnene Spiel wird
mit 2 Punkten, das unentschiedene mit 1 Punkt gewertet. Die Verbände sind
berechtigt, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich hiervon abweichende
Bestimmungen zu erlassen.
(3) Über die Platzierung bei Meisterschaftsspielen entscheidet primär der Punktestand.
§ 43 Entscheidungen bei Punktgleichheit
(1) Nach Abschluss der Meisterschaftsrundenspiele entscheiden über die für
Meisterschaft, Aufstieg oder Abstieg maßgeblichen Tabellenplätze bei
Punktgleichheit die Ergebnisse der von den betreffenden Mannschaften während
der Spielsaison gegeneinander ausgetragenen Spiele, sofern die Verbände für
ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich keine hiervon abweichenden Regelungen (z.
B. Torverhältnis) festgelegt haben. Die Wertung der gegeneinander ausgetragenen
Spiele erfolgt:
a) nach Punkten;
b) bei Punktgleichheit nach der besseren Tordifferenz, es sei denn, dass Abs. 2
anzuwenden ist;
c) bei Punktgleichheit und gleicher Tordifferenz sind Entscheidungsspiele gemäß
§ 44 durchzuführen.
(2) Entscheidungsspiele sind auch dann durchzuführen, wenn bei Punktgleichheit
Spiele zwischen den betreffenden Mannschaften ohne Torverhältnis gewertet
wurden. Ist hierbei jedoch eines der Spiele für eine Mannschaft als verloren
gewertet worden, weil sie nicht angetreten ist, gilt sie als nachrangig platziert.
(3) Die Verbände und der Jugendausschuss des DHB können für ihren Bereich
abweichende Bestimmungen erlassen.
§ 44 Entscheidungsspiele, Ausscheidungsspiele
(1) Entscheidungsspiele zwischen 2 Mannschaften werden in Hin- und Rückspielen
ausgetragen. Die Wertung erfolgt:
a) nach Punkten;
b) bei Punktgleichheit nach der besseren Tordifferenz;
c) bei Punktgleichheit und gleicher Tordifferenz nach der höheren Zahl der
auswärts geworfenen Tore. Ist auch dann noch keine Entscheidung gefallen,
wird sie nach dem zuletzt ausgetragenen Spiel ohne Verlängerung durch 7-mbzw.
14-m-Werfen nach Abs. 3 herbeigeführt.
(2) Entscheidungsspiele zwischen 3 und mehr Mannschaften werden an neutralen
Orten in einer einfachen Runde ausgetragen, wobei jede Mannschaft gegen jede
spielt. Die Wertung erfolgt:
a) nach Punkten;
b) bei Punktgleichheit nach der besseren Tordifferenz;
c) bei Punktgleichheit und gleicher Tordifferenz nach dem Ergebnis aus dem Spiel
der unmittelbar beteiligten Mannschaften. Ist dieses Spiel unentschieden
ausgegangen, findet an neutralem Ort unter Beachtung von Regel 2:2 (Halle)
bzw. 4: 9 (Feld) und der Bestimmungen nach Abs. 3 ein Entscheidungsspiel
statt.
(3) Ist nach Anwendung der Regel 2:2 (Halle) bzw. 4:9 (Feld) eine Entscheidung (auch
nach Verlängerung) nicht gefallen, wird, wenn die Ausschreibung oder die vor
Beginn der Meisterschaftssaison herausgegebenen Richtlinien für diesen Fall keine
Neuansetzung des Spiels vorgesehen haben, der Sieger durch 7-m- bzw. 14-m-
Werfen entsprechend dem Kommentar der Regel 2:2 - Entscheidung durch 7-m-
Werfen - ermittelt.
(4) Entscheidungen können auch in Form von Ausscheidungsspielen herbeigeführt
werden. Diese werden zwischen 2 Mannschaften in ungerader Anzahl angesetzt
und jeweils bis zur Entscheidung ausgetragen, wobei eine Mannschaft Gewinner
der Ausscheidungsrunde ist, wenn sie mehr als die Hälfte der auszutragenden
Spiele gewonnen hat.
(5) Die Verbände und der Jugendausschuss des DHB können für ihren Bereich
abweichende Bestimmungen erlassen. Diese müssen in den
Durchführungsbestimmungen enthalten sein.
§ 45 Pokalspiele
(1) Zu den Pokalspielen sind von jedem Verein mehrere Männer- bzw.
Frauenmannschaften zugelassen.
(2) Die Vereine der Bundesligen und der Zweiten Bundesligen sind verpflichtet, an der
Deutschen Pokalmeisterschaft auf DHB-Ebene teilzunehmen.
(3) Die Landes- und Regionalverbände können für ihren Bereich Vereine mit
Mannschaften in bestimmten Spielklassen verpflichten, an den Pokalspielen
teilzunehmen.
(4) Die in den Pokalrunden jeweils gegeneinander spielenden Mannschaften werden
ausgelost. Der Verlierer scheidet jeweils aus. Das Finale wird in Hin- und Rückspiel
gemäß § 44 Abs. 1 ausgetragen. Die Verbände können bestimmen, dass
Pokalspiele auch in Turnierform gemäß § 54 ausgetragen werden, wobei das
Finale nicht in Hin- und Rückspiel ausgetragen werden muss.
(5) In einer an der Pokalrunde teilnehmenden Mannschaft kann grundsätzlich jeder
Spieler mitwirken, gleichgültig, in welcher Mannschaft seines Vereins und in
welcher Spielklasse er bei den Meisterschaftsspielen bisher mitgewirkt hat oder
weiterhin mitwirkt. Er ist jedoch für die Pokalmeisterschaften in der Mannschaft
desselben Vereins festgespielt, in der er erstmals eingesetzt wird, auch wenn diese
Mannschaft ausgeschieden ist.
§ 46 Absetzung und Verlegung eines Spiels
(1) Absetzung oder Verlegung eines Spiels ist zulässig. In allen Fällen entscheidet die
Spielleitende Stelle.
(2) Die Spielleitende Stelle kann die Verlegung des Spiels davon abhängig machen,
dass der antragstellende Verein die Kosten übernimmt, die der
Verwaltungsinstanz, der Spielleitenden Stelle und dem Verein der gegnerischen
Mannschaft durch die Verlegung entstehen.
(3) Wird der Antrag auf Verlegung des Spiels abgelehnt oder wird diesem
entsprochen, gilt die Entscheidung als Bestätigung oder als Abänderung des
Spielplanes. Diese Entscheidung ist sportgerichtlich nicht anfechtbar (vgl. § 34
Abs. 1 Rechtsordnung).
§ 47 Nichtaustragung, Nichtbeendigung eines Spiels
Kann ein Spiel infolge besonderer Umstände nicht ausgetragen oder nicht zu Ende
geführt werden, entscheidet die Spielleitende Stelle über die Wertung oder
Neuansetzung des Spiels.
§ 48 Schadensregulierung bei Spielausfall
Scheidet eine Mannschaft vor Abschluss der Spielrunde ohne Rücksicht auf eigenes
Verschulden aus dem Spielbetrieb aus, sagt sie ein Spiel ab oder tritt sie schuldhaft
nicht an, haben die Vereine der gegnerischen Mannschaften Anspruch auf Ersatz der
entstandenen Ausgaben für Hallenmiete, Programmhefte, Eintrittskarten, Werbung,
Schiedsrichter, Zeitnehmer, Sekretär und auf Ersatz der entgangenen Eintrittsgelder
sowie gegebenenfalls der Reisekosten des auswärtigen Vereins. Die Höhe der
entgangenen Eintrittsgelder ist als Durchschnittssumme der nachzuweisenden
Einnahmen pro Spiel zu ermitteln.
Die Verbände können für ihren Bereich ergänzende Regelungen treffen.
§ 49 Ausscheiden aus der Spielrunde
(1) Eine Mannschaft, die zu drei Meisterschaftsspielen nicht antritt, scheidet aus der
Meisterschaftsrunde aus.
(2) Bei Ausscheiden einer Mannschaft werden alle von ihr bisher durchgeführten
Spiele nicht gewertet.
§ 50 Sonderfälle des Spielverlustes Spielverlustwertung
(1) Für eine Mannschaft ist ein Spiel in folgenden Fällen mit einem Torverhältnis von
0:0 als verloren zu werten:
a) wenn sie das Spiel absagt oder schuldhaft (unentschuldigt und/oder ohne
stichhaltigen Grund) nicht antritt;
b) wenn sie durch unpünktlichen oder mangelhaften Aufbau der Spielfläche oder
durch Fehlen eines Balles verschuldet, dass ein Spiel nicht durchgeführt
werden kann;
c) wenn sie zur festgesetzten Anwurfzeit schuldhaft nicht mit wenigstens 8 Feldoder
5 Hallenspielern in Spielkleidung zur Stelle ist;
d) wenn sie sich weigert, unter einem ordnungsgemäß bestimmten Schiedsrichter
zu spielen oder sich nicht auf einen anwesenden Schiedsrichter einigen will (s.
a. §§ 76 und 77) oder andere Regelungen des zuständigen Verbandes zum
Schiedsrichtereinsatz nicht befolgt;
e) wenn sie einen Spielabbruch verschuldet;
f) wenn Nichtspielberechtigte/Nichtteilnahmeberechtigte als Spieler mitwirken;
g) wenn sie vom Spielbetrieb ausgeschlossen ist;
h) wenn ein Spieler ohne vertragliche Bindung (ausgenommen Jugendliche) in
mehr als zwei Meisterschaftsspielen in der Spielsaison von seinem Verein in
einer Mannschaft der Bundesligen eingesetzt wird;
i) wenn Spieler entgegen den Bestimmungen des § 55 mitwirken.
(2) Die Entscheidung nach Abs. 1 trifft die Spielleitende Stelle von Amts wegen.
(3) Die Verbände können für ihren Bereich zusätzliche Bestimmungen erlassen.
§ 51 Spielverlustwertung bei Entscheidungs- und Ausscheidungsspielen
Falls für eine Mannschaft ein Entscheidungs- oder Ausscheidungsspiel zur Ermittlung
des Meisters, des Staffel- oder Turniersiegers bzw. des Auf- oder Absteigers nach § 50
als verloren gewertet wird, scheidet sie automatisch aus dem weiteren Wettbewerb aus.
Die von ihr bisher in der jeweiligen Runde bereits ausgetragenen Spiele werden nicht
gewertet.
§ 52 Bestimmung des Siegers, Auf- oder Absteigers durch die Spielleitende
Stelle
(1) Kann der Sieger, Auf- oder Absteiger einer Klasse oder Staffel aus
spieltechnischen oder sonstigen Gründen nicht termingerecht zur Teilnahme an
den Meisterschaftsspielen, Aufstiegsspielen oder Abstiegsspielen für die nächste
Spielsaison ermittelt werden, wird er von der zuständigen Spielleitenden Stelle
nach sportlichen Gesichtspunkten bestimmt.
(2) Wenn die Auf- bzw. Abstiegsspiele zur oder die Meisterschaftsspiele der neuen
Spielsaison bereits begonnen haben, ist die nach Abs. 1 getroffene Entscheidung
nicht mehr durch die Ergebnisse später ausgetragener Spiele oder später
ergangener Entscheidungen von Rechtsinstanzen abänderbar.
(3) Die Verbände können für ihren Bereich die Zuständigkeit nach Abs. 1 abweichend
regeln.
§ 53 Neuansetzung eines Entscheidungs-, Ausscheidungs- oder Pokalspiels
aufgrund eines Urteils
Ist gegen die Wertung eines Entscheidungs-, Ausscheidungs- bzw. Pokalspiels ein
Rechtsbehelf eingelegt, kann die aufgrund eines Urteils einer Rechtsinstanz
angeordnete Neuansetzung des Spiels nur noch dann durchgeführt werden, wenn die
nächste Entscheidungs-, Ausscheidungs- bzw. Pokalrunde noch nicht begonnen hat.
Hat eine neue Runde bereits begonnen, nimmt an ihr der Sieger des angefochtenen
Spiels teil.
§ 54 Meisterschafts- und Pokalspiele in Turnierform
(1) Für Meisterschafts- und Pokalspiele in Turnierform ist der Austragungsmodus mit
Angabe über Spielzeit und Mannschaftszahl sowie der finanziellen Abwicklung und
der Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen vor Beginn der Spielsaison
festzulegen und in die Durchführungsbestimmungen (Ausschreibungen)
aufzunehmen.
(2) Bei Punktgleichheit findet § 43 Abs. 1 sinngemäß Anwendung, falls in den
Durchführungsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einsprüche können nur bei gleichzeitiger Zahlung der vorgesehenen Gebühr
eingelegt werden. Rechtsentscheide, die für die Abwicklung des Turniers nötig
sind, haben Rechtskraft und sind endgültig.
(4) Ein Turnierspiel gilt als ein Spiel im Sinne des § 55 (Festspielen) und des § 17
Rechtsordnung.
§ 55 Festspielen
(1) Für Vereine mit mehreren Mannschaften in derselben Altersklasse wird das
Spielrecht der Spieler in Meisterschaftsspielen des Vereins eingeschränkt. Ein
Festspielen bei Pokalspielen ist gesondert geregelt.
(2) Ein Spieler, der in einem der beiden ersten Meisterschaftsspiele einer Mannschaft
mitgewirkt hat, wird für eine andere Mannschaft erst teilnahmeberechtigt, wenn
sowohl diese Mannschaft als auch die Mannschaft, in der er mitwirkte, zwei
Meisterschaftsspiele ausgetragen haben. Dies gilt auch für die in Abs. 12
genannten Spieler sowie für Jugendspieler, die in verschiedenen Mannschaften
derselben Altersklasse spielen.
(3) Unbeschadet Abs. 2 ist ein Spieler in der höheren Mannschaft festgespielt, in der
er innerhalb von 4 Wochen zurückgerechnet vom Tage seines letzten Mitwirkens
in der höheren Mannschaft an mehr als einem Spiel der höheren Mannschaft
teilgenommen hat. Der Tag, an dem der Spieler zuletzt in der höheren Mannschaft
mitgewirkt hat, ist in die 4-Wochen-Frist einzurechnen.
(4) Bei einem Mitwirken in 3 oder mehr Mannschaften verschiedener Spielklassen
innerhalb des Zeitraums von Abs. 3 gelten die höheren Spielklassen im Verhältnis
zur unteren Spielklasse als e i n e höhere Spielklasse. Dabei ist die Regelung zu
Abs. 3 getrennt von jeder Spielklasse aus zu berücksichtigen.
(5) Festgespielte Spieler können mit Ausnahme nach Abs. 6 an Spielen unterer
Mannschaften wieder teilnehmen, wenn sie an den beiden letzten
Meisterschaftsspielen der Mannschaft nicht teilnahmen, in der sie sich festspielten.
Persönliche Sperren werden hierauf nicht angerechnet. Frühestens mit dem
Freiwerden für untere Mannschaften kann die 4-Wochen-Frist des Abs. 3 erneut zu
laufen beginnen.
(6) In der Rückspielrunde können jedoch festgespielte Spieler für untere Mannschaften
nur noch frei werden, wenn nach Ablauf der Wartefrist (2 M-Spiele) sowohl für die
Mannschaft, in der sich der Spieler festspielte, als auch für die untere Mannschaft,
in welcher der Spieler eingesetzt werden soll, noch je mindestens 2
Meisterschaftsspiele auszutragen sind.
(7) Scheidet eine Mannschaft vorzeitig aus der Meisterschaftsrunde aus, werden die
zum Zeitpunkt des Ausscheidens festgespielten Spieler 1 Monat nach ihrem letzten
Einsatz in dieser Mannschaft für untere Mannschaften teilnahmeberechtigt, soweit
nicht Abs. 6 anzuwenden ist.
(8) Verstöße gegen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 bewirken Spielverlust für die
Mannschaft, in der der Spieler fehlbar wurde, und Geldstrafen.
(9) In unteren Mannschaften festgespielte Spieler können jederzeit in einer höheren
Mannschaft eingesetzt werden, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.
(10) Die schriftliche Ummeldung festgespielter Spieler kann verlangt werden. Die
Vereine bleiben für die Beachtung der Bestimmungen selbst verantwortlich.
(11) Die Bestimmungen des Festspielens werden auf Jugendspieler nur angewandt,
wenn sie in verschiedenen Mannschaften derselben Altersklasse spielen.
(12) Spieler bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres können sich in Mannschaften der
Bundesligen und Regionalligen (gilt nur für den Erwachsenenbereich) nicht
festspielen. Ihr Einsatz ist jedoch nur ab der vierthöchsten Spielklasse zulässig. Für
Spieler mit Zweifachspielrecht gilt dies auch für untere Mannschaften ihres
Stammvereins, sofern diese nicht mit der Mannschaft, an die der Spieler
ausgeliehen wurde, in derselben Staffel spielen.
§ 56 Spielkleidung
(1) Die Spielkleidung muss den in den Spielregeln enthaltenen Bestimmungen
entsprechen. Es sind Trikots mit deutlich sichtbaren Nummern zu verwenden. Die
gleiche Nummer darf in einer Mannschaft nicht mehrfach verwendet werden.
(2) Bei gleicher oder verwechselbarer Spielkleidung ist der Heimverein, in den
Bundesligen der Gastverein, verpflichtet, die Spielkleidung zu wechseln. Der
Schiedsrichter bestimmt, ob die Spielkleidung zu wechseln ist. Die Mannschaften
haben eine zweite, andersfarbige Spielkleidung mitzubringen, wenn in Turnierform
gespielt wird. Die Verbände können für ihren Bereich abweichende oder
ergänzende Bestimmungen erlassen.
(3) Das Anbringen von Werbung auf Spiel- und Trainingskleidung kann von einer
Meldung bzw. Genehmigung abhängig gemacht werden. Für Mannschaften der
Bundesligen ist eine Werbung nach den Werberichtlinien des zuständigen
Ligaverbandes zugelassen; die Regional- und Landesverbände sind für Werbung
bei Mannschaften, die nicht den Bundesligen angehören, zuständig und erlassen
ggf. dazu eigene Richtlinien.
Abschnitt X Spielverkehr auf Bundesebene
§ 57 Meisterschaften
Der DHB spielt folgende Meisterschaften und Wettbewerbe im Hallenhandball aus:
a) Deutsche Meisterschaft der Männer,
b) Deutsche Meisterschaft der Frauen,
c) Deutsche Pokalmeisterschaft der Männer,
d) Deutsche Pokalmeisterschaft der Frauen,
e) Deutsche Meisterschaft der männlichen Jugend A,
f) Deutsche Meisterschaft der männlichen Jugend B,
g) Deutsche Meisterschaft der weiblichen Jugend A,
h) Deutsche Meisterschaft der weiblichen Jugend B,
i) sonstige Wettbewerbe im Jugendbereich.
§ 58 Deutscher Handball-Meister
Der Meister der Bundesliga ist Deutscher Handball-Meister.
Der Sieger des Endspiels um die Pokalmeisterschaft ist Deutscher Handball-Pokal-
Meister.
§ 59 Zuständigkeiten
(1) Die Ligaverbände des DHB sind zuständig für
a) die Meisterschaftsspiele der Bundesligen,
b) die Spiele um die Deutsche Pokalmeisterschaft,
c) den Supercup der Männer-Vereinsmeisterschaften.
Die Spielleitenden Stellen werden durch den jeweiligen Ligaverband bestimmt.
(2) Der Jugendausschuss ist zuständig für die Spiele um die Deutschen
Jugendmeisterschaften und für die sonstigen Wettbewerbe im Jugendbereich.
Spielleitende Stellen sind der Vizepräsident Jugend als Vorsitzender des
Jugendausschusses für den männlichen und der stellvertretende Vorsitzende des
Jugendausschusses für den weiblichen Bereich.
(3) Der Schiedsrichterwart regelt den Einsatz der Schiedsrichter.
§ 60 Organisation der Spiele
(1) Das Erweiterte Präsidium des DHB entscheidet über die Wettkampfsysteme auf
Bundesebene mit Ausnahme der Bundesligen. Dem zuständigen Ligaverband
obliegt die Organisation und Vorbereitung der Wettbewerbe der Bundesligen und
der Pokalspiele auf Bundesebene. Die Abwicklung der Spiele um die Deutschen
Jugendmeisterschaften und der sonstigen Wettbewerbe im Jugendbereich obliegt
dem Jugendausschuss.
(2) Die Spiele um die Meisterschaften und die sonstigen Wettbewerbe im
Jugendbereich werden von der zuständigen Spielleitenden Stelle angesetzt.
Abschnitt XI Bestimmungen für die Bundesligen
§ 61 Bundesligen und Zweite Bundesligen Männer und Frauen
Die Zahl der Mannschaften in den jeweiligen Bundesligen ist von den zuständen
Ligaverbänden festzulegen. Sofern Änderungen auch Auswirkungen auf die darunter
liegenden Spielklassen haben, sind diese Änderungen vom Erweiterten Präsidium zu
beschließen.
§ 62 gestrichen
§ 63 Auf- und Abstiegsregelung Männer und Frauen
(1) In die Zweite Bundesliga Männer und Frauen werden die Absteiger aus der
jeweiligen Bundesliga und je ein Vertreter aus den fünf Regionalverbänden
aufgenommen, während die fünf Absteiger aus der Zweiten Bundesliga Männer
und Frauen der Regionalliga ihres Regionalverbandes zuzuordnen sind.
(2) Erhält eine Mannschaft der Bundesligen nicht die erforderliche Lizenz oder
verzichtet sie für die neue Spielsaison auf die Teilnahme in der Spielklasse, für die
sie sich sportlich qualifiziert hat, ist die Mannschaft in eine Spielklasse ihres
Landesverbandes einzugliedern.
(3) Der Teilnahmeverzicht gemäß Abs. 2 muss spätestens bis zum ersten Tag nach
Ende der laufenden Saison gegenüber dem zuständigen Ligaverband erklärt sein.
(4) Bezogen auf die Mannschaften der 2. Bundesliga Frauen gilt befristet folgende
modifizierte Abstiegsregelung:
a) Am Ende der Saison 2006/07 steigen 7 Mannschaften und am Ende der Saison
2007/08 6 Mannschaften ab.
b) Sollten für die jeweils folgende Saison eine oder mehrere Mannschaften keine
Lizenz beantragen oder erhalten, können bis zu drei dieser Mannschaften auf
die Absteiger angerechnet werden.
§ 64 Teilnahmevoraussetzungen für die Bundesligen
Voraussetzungen für die Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesligen sind
a) Meldung der Mannschaft auf dem Formblatt des zuständigen Ligaverbandes
zum festgesetzten Termin,
b) Vorlage der geforderten Sicherheit beim jeweiligen Ligaverband,
c) Besitz der durch den zuständigen Ligaverband zu erteilenden Lizenz gemäß
den Richtlinien zur Erteilung von Lizenzen für die Teilnahme am Spielbetrieb
der Bundesligen.
§ 65 Sicherheit
Der jeweilige Ligaverband entscheidet über Art und Höhe der Sicherheit, die für die aus
der Teilnahme am Spielbetrieb entstehenden Ansprüche der Vereine der Bundesligen
oder ihrer wirtschaftlichen Träger und des Ligaverbandes zu erbringen ist. Diese
Sicherheiten schließen auch Forderungen ein, die sich aus der Teilnahme an
internationalen Vereinswettbewerben ergeben können.
§ 66 Spieler der Bundesligen
Zur Teilnahme an den Meisterschaftsspielen der Bundesligen sind grundsätzlich nur
Spieler berechtigt, welche die entsprechende Spielberechtigung als Spieler mit
vertraglicher Bindung besitzen. Volljährige Spieler ohne vertragliche Bindung dürfen von
ihrem Verein in höchstens 2 Bundesligen-Meisterschaftsspielen je Spielsaison
eingesetzt werden; Jugendliche (= Minderjährige, s. § 18 S. 1) mit Doppelspielrecht
dürfen uneingeschränkt eingesetzt werden.
§ 67 Erteilung der Spielberechtigung
(1) Die Spielberechtigung erteilt auf Antrag der zuständige Ligaverband in einem
besonderen Ausweis für Spieler der Bundesligen. In dem Antrag haben Verein und
Spieler neben den sonst geforderten Angaben zu erklären, dass sie Satzung,
Ordnungen und Entscheidungen der DHB-Organe als verbindlich anerkennen.
(2) Der bisherige Spielausweis wird vom zuständigen Ligaverband einbehalten bzw.,
sofern gleichzeitig ein Vereinswechsel erfolgt ist, unverzüglich der Passstelle des
bisherigen Vereins übersandt. Darüber hinaus ist die nun zuständige Passstelle
unverzüglich über die erteilte Spielberechtigung mit Adresse des Spielers und ggf.
bestehende Wartefristen für untere Mannschaften zu informieren.
(3) Die Erteilung der Spielberechtigung kann versagt werden, wenn der Verein
Bedingungen oder Auflagen aus dem Lizenzierungsverfahren nicht erfüllt hat oder
die Deckung der mit der Spielerverpflichtung verbundenen Ausgaben in den
vorgelegten Lizenzierungsunterlagen nicht ausgewiesen ist oder auf Anforderung
nicht nachgewiesen wird.
§ 68 Spielerliste
Der zuständige Ligaverband veröffentlicht zum 1. September und 1. März eines Jahres
eine Liste der Spieler mit vertraglicher Bindung an einen Bundesligenverein mit Angabe
der Vertragslaufzeit.
§ 69 Ausleihe von Spielern
(1) Ein Verein der Bundesliga und der Zweiten Bundesliga (Erstverein) darf einen
Spieler mit vertraglicher Bindung an einen anderen Verein (Zweitverein) zum
Einsatz in der Bundesliga, Zweiten Bundesliga, Regionalliga oder Oberliga
(vierthöchste Klasse) jedoch nicht in derselben Staffel unter folgenden
Voraussetzungen ausleihen:
a) Der Spieler hat das 23. Lebensjahr am Tage der Ausleiheanzeige an den
zuständigen Ligaverband noch nicht vollendet.
b) Der Spieler hat sein Einverständnis zur Ausleihe an den bestimmten
Zweitverein schriftlich erklärt. Er kann zur Abgabe der Einverständniserklärung
nicht im voraus verpflichtet werden.
c) Die Ausleihe muss dem jeweils zuständigen Verband spätestens 7 Tage vor
dem ersten Spieleinsatz für den Zweitverein und vor dem 16. Januar eines
Jahres zugegangen sein.
d) Notwendiger Bestandteil der schriftlichen Ausleiheanzeige sind die
rechtsverbindlichen Einverständniserklärungen des Spielers, des Erstvereins
und des Zweitvereins sowie die Angabe des kalendermäßig bestimmten
Ausleihezeitraumes.
e) Die Ausleihedauer endet unbeschadet der Angabe in der Ausleiheanzeige
auch durch spätere einvernehmliche Widerrufsanzeige der beiden Vereine und
des Spielers, darüber hinaus zwangsläufig mit Ende des Spielervertrages
(Erstverein), spätestens jedoch am 30. Juni des Spieljahres.
f) Die Ausleihe desselben Spielers ist während eines Spieljahres nur einmal und
nur an einen Verein möglich.
g) Der Erstverein kann im laufenden Spieljahr höchstens drei Spieler ausleihen,
der Zweitverein höchstens drei Ausleihe-Spieler aufnehmen.
(2) Während der Ausleihedauer bleibt der Vertrag des Spielers mit seinem Erstverein
gültig. An diesen Vertrag ist die Ausleihe gebunden.
(3) Die Ausleihe eines Spielers gilt nicht als Vereinswechsel.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Buchst. a) - g) gilt die
Spielberechtigung für den Zweitverein als erteilt. Eine Wartefrist entfällt.
§ 70 Zweifachspielrecht in Mannschaften der Bundesligen und Regionalligen
(1) Der gemäß § 69 ausgeliehene Bundesligenspieler ist für seinen Erstverein und den
Zweitverein gleichzeitig in den Bundesligen- und Regionalligamannschaften sowie
den Mannschaften der vierthöchsten Liga (Oberliga) (und nur in diesen)
spielberechtigt (Zweifachspielrecht), wenn
- das Zweifachspielrecht in der Ausleiheanzeige (s. § 69 Abs. 1 Buchst. c) und
d)) erklärt worden ist und
- der Spieler das 23. Lebensjahr am Tage der Ausleiheanzeige noch nicht
vollendet hat.
(2) Die Entscheidungen des Erstvereins sind bei Interessenkollision, Bestimmung des
Spieleinsatzes etc. vorrangig (nur interne Wirkung zwischen Erst- und Zweitverein).
(3) Wird gegen einen Spieler eine Sperre verhängt, gilt diese für beide Vereine. Für die
vorzeitige Entsperrung gemäß § 21 Rechtsordnung sind die Spiele der Mannschaft
des Vereins maßgeblich, in der der Straftatbestand erfüllt wurde.
§ 71 Schadensregulierung bei Spielausfall in Bundesligen
Können sich die beteiligten Vereine wegen der Erstattung eines entstandenen
Schadens gemäß § 48 nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines Vereins der
zuständige Ligaverband. Für die Durchsetzung seiner Entscheidung ist § 61
Rechtsordnung analog anzuwenden.
§ 72 Trainer-Anstellung
(1) Vereine der Bundesliga Männer und Frauen und der Zweiten Bundesliga Männer
sind verpflichtet, für die Betreuung ihrer Mannschaften während der Spiele und im
Trainingsbetrieb einen vertraglich gebundenen Trainer mit DHB-A-Lizenz zu
beschäftigen. Vereine der Zweiten Bundesliga Frauen sind in gleicher Weise
verpflichtet, einen Trainer mit mindestens DHB-B-Lizenz zu beschäftigen. Die
Vereine haben diese Trainer mit deren unterschriftlichen Bestätigung, dass sie in
der jeweiligen Spielsaison beschäftigt sind, spätestens bis zum ersten Spiel ihrer
Spielsaison dem zuständigen Ligaverband zu melden.
(2) Ist der Trainer bei mehr als einem Viertel der Meisterschaftsspiele nicht im
Spielbericht eingetragen, wird widerlegbar vermutet, dass er bei dem Verein nicht
beschäftigt ist.
(3) Über Ausnahmegenehmigungen zu Abs. 1 entscheidet allgemein oder auf Antrag
im Einzelfall der zuständige Ligaverband in Abstimmung mit der Kommission für
Ausbildung und Breitensport. Bei ausländischen Trainern können
Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn nach Ausbildung und beruflicher
Erfahrung angenommen werden kann, dass der Trainer sich in deutscher Sprache
verständlich machen kann und befähigt ist, eine Mannschaft der Bundesligen zu
betreuen.
Abschnitt XII Freundschaftsspiele, Besondere Spielformen
§ 73 Freundschaftsspiele
(1) Freundschaftsspiele sind Spiele ohne Meisterschaftscharakter; sie sind von dem
Veranstalter dem zuständigen Verband bzw. der von diesem bestimmten Stelle
anzuzeigen.
(2) Bei Freundschaftsspielen können die beteiligten Mannschaften abweichende
Vereinbarungen bezüglich der Spielzeit, der Größe der Spielfläche und der Zahl
der einzusetzenden Spieler treffen. Die Vereinbarungen sind im Spielbericht
einzutragen.
(3) An Freundschaftsspielen eines Vereins dürfen nur Spieler teilnehmen, denen die
Spielberechtigung für diesen Verein erteilt worden ist. Die Ligaverbände können
abweichende Regelungen treffen.
(4) Für den Einsatz von Gastspielern ist eine Genehmigung erforderlich. Zuständig für
die Erteilung ist der Verband, dem der antragstellende Verein angehört. Dem
Antrag ist die Einverständniserklärung des Vereins, für den eine gültige
Spielberechtigung für den Bereich des DHB erteilt ist, beizufügen. Der Antrag soll
grundsätzlich zehn Tage vor der Veranstaltung bei der vom Verband bestimmten
Stelle vorliegen.
§ 74 Spielleitende Stelle
Bei Freundschaftsspielen sind die für den ausrichtenden Verein zuständigen untersten
Verwaltungsinstanzen Spielleitende Stellen (s. auch § 30 Nr. 4 Rechtsordnung). Für
teilnehmende Spieler der Bundesligen bleibt die Spielleitende Stelle des jeweiligen
Ligaverbandes zuständig.
§ 75 Besondere Spielformen
(1) Der DHB und die Verbände können Spiele eigener Art mit oder ohne
Wettkampfcharakter veranstalten, bei denen die Handballregeln der IHF und die
Ordnungen, insbesondere die Spiel- und die Rechtsordnung keine oder nur
teilweise Anwendung finden, z. B. Beachhandballspiele, Spielfeste, Breitensportveranstaltungen,
sonstige handballfördernde Veranstaltungen, Spiele von
Traditionsmannschaften, Oldie-Masters, Spiele mit gemischten Mannschaften etc..
(2) Vereine bedürfen zur Veranstaltung von Spielen nach Abs. 1 der vorherigen
Genehmigung des zuständigen Landesverbandes. In der Antragstellung sind die
Besonderheiten der Spielform anzugeben.
(3) Die Klärung und Sicherstellung des Unfallversicherungsschutzes für
Veranstaltungen nach Abs. 1 und 2 obliegt vorab dem Veranstalter.
Abschnitt XIII Schiedsrichter, Zeitnehmer, Sekretär, Spielaufsicht, Spielbericht
§ 76 Schiedsrichteransetzung
(1) Die Schiedsrichter werden bei Spielen unter Leitung des DHB und der
Ligaverbände sowie bei Freundschaftsspielen mit Beteiligung von
Bundesligamannschaften durch den DHB, in allen anderen Fällen durch den
zuständigen Regional- oder Landesverband oder dessen Gliederungen angesetzt.
Bei zwischenverbandlichen Wettbewerben werden die Schiedsrichter durch die
vertraglich bestimmte Stelle eingesetzt. Der DHB-Schiedsrichterwart kann die
Aufgaben an die Verbände delegieren.
(2) Ein Schiedsrichter soll keinem der beiden spielenden Vereine angehören (neutraler
Schiedsrichter).
(3) Die Landesverbände können in ihrem Bereich für untere Spielklassen (unterhalb
der Oberliga (vierthöchste Spielklasse)) abweichende Bestimmungen erlassen.
§ 77 Ausbleiben des Schiedsrichters
(1) Bei Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters müssen sich beide Mannschaften
auf einen anwesenden neutralen Schiedsrichter einigen. Falls mehrere neutrale
Schiedsrichter anwesend sind, entscheidet bei Nichteinigung das Los. Als neutraler
Schiedsrichter gilt derjenige nicht, der als Trainer einer der beteiligten
Mannschaften tätig ist.
(2) Ist kein neutraler Schiedsrichter zur Stelle, können sich die beiden Mannschaften
auf einen Schiedsrichter eines der beiden spielenden Vereine oder auf eine Person
einigen, die einem Verein im Bereich des DHB angehört.
(3) In unteren Spielklassen sie sind von den Verbänden zu benennen müssen sich
bei Ausbleiben des angesetzten Schiedsrichters die Mannschaften auf einen
anwesenden Schiedsrichter einigen.
(4) Die Verbände und der Jugendausschuss des DHB können in den Fällen nach Abs.
1 - 3 für ihren Bereich abweichende Bestimmungen erlassen.
(5) Das Ergebnis der Einigung bzw. des Losentscheids ist vor Beginn des Spiels
schriftlich auf dem Spielbericht zu bestätigen.
(6) Spiele unter Vorbehalt sind nicht gestattet. Falls gegen die Wertung des Spiels
Einwendungen innerhalb einer Frist von 3 Tagen erhoben werden, entscheidet die
Spielleitende Stelle nach Anhörung des Spielgegners.
§ 78 Schadensregulierung bei Ausbleiben des Schiedsrichters
(1) Wird ein Spiel wegen Ausbleiben des Schiedsrichters nicht ausgetragen oder wird
aus diesem Grunde eine Wiederholung des Spiels nötig, hat die
Verwaltungsinstanz, die für die Schiedsrichteransetzung zuständig ist, den
nachweislich infolge des Nichterscheinens entstandenen Schaden (vgl. § 48) der
Vereine zu tragen. Die Verbände können für ihren Bereich abweichende
Regelungen treffen.
(2) Im Streitfall bestimmt die zuständige Rechtsinstanz auf Antrag die Höhe der zu
erstattenden Kosten.
§ 79 Zeitnehmer, Sekretär
(1) Zu jedem Meisterschafts- und Pokalspiel sind Zeitnehmer und Sekretär von den
beteiligten Vereinen zu stellen, soweit diese nicht von der zuständigen Stelle
angesetzt werden. Die Verbände können in ihrem Bereich Ausnahmen zulassen.
(2) Zeitnehmer und Sekretär können der Spielleitenden Stelle einen Bericht geben. Sie
haben diese Absicht dem Schiedsrichter anzuzeigen, der gemäß § 81 Abs. 6
verfährt. Der Bericht ist innerhalb von 3 Tagen an die Spielleitende Stelle zu
senden.
§ 80 Spielaufsicht
(1) Spielaufsicht kann, außer durch Urteil nach § 3 Abs. 3 Buchst. a) Rechtsordnung,
gestellt werden auf
a) Anordnung der Spielleitenden Stelle,
b) Antrag eines Vereins.
(2) Die Kosten der Spielaufsicht trägt
a) im Falle von Abs. 1 Buchst. a) der von der Spielleitenden Stelle bestimmte
Kostenträger,
b) im Falle von Abs. 1 Buchst. b) der Verein, der die Spielaufsicht beantragt hat.
(3) Der Aufsichtführende ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die für die
Durchführung des Spiels zweckdienlich sind; er darf in Rechte und Pflichten von
Schiedsrichter, Zeitnehmer und Sekretär nicht eingreifen.
(4) Will der Aufsichtführende einen Bericht geben, hat er dies dem Schiedsrichter
anzuzeigen, der gemäß § 81 Abs. 6 verfährt. Der Bericht ist innerhalb von 3 Tagen
an die Spielleitende Stelle zu senden.
§ 80a Technischer Delegierter in Bundesligen
(1) Der Technische Delegierte kann in Bundesligen, außer durch Urteil nach § 3 Abs. 3
Buchst. b) Rechtsordnung, gestellt werden auf
a) Anordnung der Spielleitenden Stelle,
b) Antrag eines Vereins.
(2) Die Kosten des Technischen Delegierten trägt
a) im Falle von Abs. 1 Buchst. a) der von der Spielleitenden Stelle bestimmte
Kostenträger,
b) im Falle von Abs. 1 Buchst. b) der antragstellende Verein.
(3) Der Technische Delegierte ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die für die
Durchführung des Spiels zweckdienlich sind; er darf in Rechte und Pflichten von
Schiedsrichter nicht eingreifen (s. EHF-Delegiertenordnung, jedoch auch
Auswechsel-Reglement Nr. 7, 8 und Erläuterungen zu den Spielregeln Nr. 9,
letzter Absatz).
(4) Will der Technische Delegierte einen Bericht geben, hat er dies dem Schiedsrichter
anzuzeigen, der gemäß § 81 Abs. 6 verfährt. Der Bericht ist innerhalb von 3 Tagen
an die Spielleitende Stelle zu senden.
(5) Der Technische Delegierte hat seinen Platz am Tisch des Zeitnehmers/Sekretärs.
§ 81 Spielbericht
(1) Zu jedem Spiel (auch Freundschaftsspiel) ist ein Spielbericht auszufüllen.
(2) Der Schiedsrichter prüft vor dem Spiel die Spielausweise nach dem ausgefüllten
Spielbericht. Wird ein Spielausweis vorgelegt, der von den für diese Klasse
üblichen Ausweisen abweicht, hat der Schiedsrichter im Spielbericht darauf
hinzuweisen.
(3) Spieler, deren Spielausweise nicht vorliegen, bestätigen die Teilnahme am Spiel in
der entsprechenden Rubrik des Spielberichtes unterschriftlich mit Angabe des
Geburtsdatums. Mit der Unterschrift bestätigt der Spieler, dass er für den Verein an
diesem Tage spielberechtigt ist. Fehlende Spielausweise sind vom Verein
innerhalb von 5 Tagen mit Freibriefumschlag für die Rücksendung an die
Spielleitende Stelle einzuschicken, wenn diese angefordert werden.
(4) Auf dem Spielbericht aufgeführte Spieler haben am Spiel teilgenommen, auch
wenn sie nicht eingesetzt worden sind.
(5) Der Schiedsrichter hat im Spielbericht die Wahrnehmungen zu schildern, die ihn
jeweils veranlasst haben, Ausschlüsse oder Disqualifikationen auszusprechen.
Wertet der Schiedsrichter das von ihm wahrgenommene und als grob unsportlich
angesehene Verhalten gleichzeitig als Beleidigung oder Bedrohung des
Schiedsrichters, Zeitnehmers, Sekretärs, der Spielaufsicht / des Technischen
Delegierten, eines Mannschaftsoffiziellen, Spielers oder Zuschauers ( einer
anderen Person ), hat er dies im Spielbericht zu vermerken.
(6) Von einem Vereinsvertreter oder einer betroffenen Person vorgebrachte
Einspruchsgründe sind vom Schiedsrichter im Spielbericht zu vermerken. Gleiches
gilt für angekündigte Berichte der Spielaufsicht, des Technischen Delegierten, des
Zeitnehmers oder des Sekretärs.
(7) Die Mannschaftsverantwortlichen haben die Kenntnisnahme aller im Spielbericht
vermerkten Eintragungen in Gegenwart des Schiedsrichters unterschriftlich zu
bescheinigen.
(8) Die Spielleitende Stelle ist nicht befugt, im Spielbericht eingetragene Ausschlüsse
oder Disqualifikationen aufzuheben oder die von dem Schiedsrichter als
Beleidigung oder Bedrohung vorgenommene Wertung zu ändern.
(9) Spielberichte der Schiedsrichter müssen spätestens am 1. Werktage nach dem
Spieltage an die Spielleitende Stelle gesandt werden.
Abschnitt XIV Sonstige Bestimmungen
§ 82 Abstellen von Spielern
(1) Spieler, die zu einem Auswahlspiel oder zu einem Lehrgang einberufen werden,
müssen zu diesem Zweck von ihrem Verein freigegeben werden. Die Einberufung
ist dem zuständigen Verband mitzuteilen.
(2) Falls bei Einberufung von Spielern, die keiner Mannschaft der Bundesligen
angehören, eine Frist von 14 Tagen vor der geplanten Maßnahme nicht
eingehalten wird, ist die Zustimmung des jeweiligen Verbandes einzuholen.
(3) Diese Zustimmung entfällt nur, sofern der DHB den Verbänden
a) bis spätestens 1. Februar seine Termine für die nächste Hallensaison und
b) bis spätestens 1. Oktober seine Kaderlisten für die nächste Hallensaison
bekanntgegeben hat.
(4) Spieler, die Auswahlspielen oder Schulungs- bzw. Sichtungslehrgängen mit
Ausnahme von Übungsleiterlehrgängen fernbleiben, dürfen für die Tage der
Veranstaltung in keiner Mannschaft ihres Vereins zum Einsatz kommen, sofern
keine Freigabe durch die einberufende Stelle erfolgt ist. Bei Verstößen gegen
dieses Verbot ist das Spiel der betreffenden Mannschaft als verloren zu werten und
ihr Verein mit einer Geldstrafe zu belegen vgl. § 19 Abs. 1 Buchst. h) und Abs. 2
Rechtsordnung. Das Spielverbot gilt jedoch nicht als persönliche Sperre des
Spielers. Der Spieler, der gegen das Verbot von Satz 1 verstößt, kann gesperrt
werden vgl. § 20 Rechtsordnung.
(5) Spieler, die unentschuldigt nicht an Lehrgängen und Auswahlspielen teilnehmen,
können gesperrt werden. Verschuldet ein Verein die Nichtteilnahme, ist in jedem
Falle eine Geldbuße zu verhängen.
(6) Ein Verein, der einen oder mehrere Spieler bzw. einen Jugendsprecher zu einem
Auswahlspiel, Lehrgang oder einer sonstigen Maßnahme der satzungsgemäßen
Organe des DHB oder seiner Verbände abstellen muss, kann die Verlegung
angesetzter Spiele beantragen; Spiele der Jugendmannschaften sind zu verlegen.
(7) Die Verpflichtung für einen Verein der Bundesligen, Spieler abzustellen, entfällt,
falls seitens des DHB keine Spielunfähigkeitsversicherung zugunsten des
abstellenden Vereins für dessen Spieler abgeschlossen ist. Die Höhe der
Versicherungssumme ist zwischen betreffendem Ligaverband und DHB-Präsidium
einvernehmlich festzulegen.
(8) Die Verbände können im Falle des Abs. 6 für Maßnahmen ihres Bereiches
abweichende Bestimmungen erlassen.
§ 83 Sperre
(1) Gesperrte Spieler, Mannschaftsoffizielle, Trainer, Übungsleiter, Betreuer, sonstige
Offizielle sowie Schiedsrichter, Zeitnehmer und Sekretäre sind für den Zeitraum der
Sperre von der Teilnahme an Spielen ausgeschlossen. Sie gelten als
nichtteilnahmeberechtigt. Sie dürfen auch nicht an Freundschaftsspielen
teilnehmen sowie in der Sperrzeit eine der vorgenannten Funktionen bei Spielen
ausüben.
(2) Gesperrte Mannschaften oder Abteilungen sind während der Sperre vom
Spielbetrieb ausgeschlossen. Bei einer Abteilungssperre sind die
Jugendmannschaften ausgenommen, wenn dies nicht ausdrücklich anders
bestimmt wird.
§ 84 Hallen- oder Platzsperre
(1) Neben der Verhängung einer Hallen- oder Platzsperre gegen einen Verein durch
Urteil der Rechtsinstanzen kann eine solche auch durch die Spielleitende Stelle
angeordnet werden, wenn der Schutz von Schiedsrichtern, Zeitnehmern,
Sekretären, Spielern, Mannschaftsoffiziellen, Spielaufsichten / Technischen
Delegierten oder Zuschauern nicht gewährleistet war, auch wenn dem Heimverein
eine schuldhafte Vernachlässigung des Ordnungsdienstes im Sinne des § 25 Abs.
1 Nr. 3 Rechtsordnung nicht nachzuweisen ist.
(2) Auf gesperrten Plätzen und in gesperrten Hallen darf während der Sperre kein
Meisterschafts- oder Pokalspiel ausgetragen werden. Soll sich die Platz- oder
Hallensperre auch auf Freundschaftsspiele erstrecken, muss dies ausdrücklich
bestimmt werden.
(3) Die während einer Platz- oder Hallensperre angesetzten Meisterschafts- und
Pokalspiele sind an neutralem Ort auszutragen. Die Spielleitende Stelle bestimmt
den Austragungsort. Der bestrafte Verein gilt als Heimverein. Die Verbände können
für ihren Bereich abweichende Bestimmungen erlassen.
§ 85 Trainer, Mannschaftsoffizielle
(1) Vereine, die einen Trainer einsetzen, sind verpflichtet, diesen dem zuständigen
Verband zu melden.
(2) Ein aktiver Spieler darf nicht mehr als 2 Vereinen gleichzeitig als Trainer zur
Verfügung stehen.
(3) Mannschaftsoffizielle gemäß Regel 4:2-3 dürfen ihren Spielern unter Beachtung
des Auswechselraum-Reglements Weisungen erteilen. Sie dürfen das Spiel und
dessen Leitung durch den Schiedsrichter nicht behindern oder stören.
§ 86 Dopingverbot
(1) Doping ist im Bereich des DHB und seiner Verbände sowie der angeschlossenen
Vereine und Spielgemeinschaften verboten. Doping ist die Anwendung (Einnahme,
Injektion oder Verabreichung) einer Doping-Substanz, die zu einer
unphysiologischen oder künstlichen Steigerung der physischen und psychischen
Leistungsfähigkeit des Spielers geeignet ist.
(2) Die Anordnung der Dopingkontrollen obliegt der vom Präsidium des DHB
eingesetzten Anti-Doping-Kommission.
(3) Jeder Spieler ist verpflichtet, sich einer angeordneten Dopingkontrolle zu
unterziehen.
(4) Spieler oder Dritte (z. B. Mannschaftsverantwortlicher, Trainer, Betreuer, Arzt,
Masseur oder sonstige Vereins-, Spielgemeinschafts- und Verbandsmitglieder), die
Doping-Substanzen anwenden, jemanden zu deren Anwendung veranlassen oder
solche anbieten, werden bestraft.
(5) Jeder Verein bzw. jede Spielgemeinschaft haben zu gewährleisten, dass ihre
Spieler nicht gedopt sind und sich angeordneten Dopingkontrollen unterziehen.
Dem Verein bzw. der Spielgemeinschaft ist das Handeln der Mitglieder, Mitarbeiter
und der beauftragten Personen zuzurechnen.
(6) Einzelheiten sind in dem vom Präsidium des DHB erlassenen Anti-Doping-
Reglement, dem NADA-Code und der Liste der verbotenen Wirkstoffe und
Methoden der World-Anti-Doping-Agentur geregelt.
§ 87 Handballregeln, Inkrafttreten
(1) Alle Spiele werden nach den Handballregeln der IHF in der Fassung des DHB
ausgetragen.
(2) Die Landesverbände können für ihren Bereich abweichende Bestimmungen zur
Anwendung der Handballregeln über die Spielzeitunterbrechung bei Team-Timeout
(Auszeit) erlassen. Die Verbände können für ihren Bereich für den
Spielbetrieb der Jugend F bis einschließlich Jugend C ergänzende Bestimmungen
zu den IHF-Regeln erlassen.
(3) Die von der IHF beschlossenen Ergänzungen und Änderungen der Handballregeln,
der Kommentare, der IHF-Handzeichen, des Auswechselraum-Reglements und der
Erläuterungen zu den Spielregeln, welche mit Beginn des neuen Spieljahres
Gültigkeit haben sollen, müssen den Verbänden des DHB bis zum 30. April des
jeweiligen Jahres zugänglich gemacht werden.
(4) Sämtliche nach dem 30. April eines Jahres bekannt gegebenen Neuerungen und
Änderungen gemäß Abs. 3 sollen im Bereich des DHB erst mit Beginn des
Spieljahres im nächsten Kalenderjahr Gültigkeit haben.
§ 88 Verbindlichkeit der Spielordnung, Inkrafttreten
(1) Diese Spielordnung ist für den gesamten Spielbetrieb im Bereich des DHB, der
Verbände und der Vereine verbindlich.
(2) Soweit die Verbände zum Erlass abweichender oder zusätzlicher Bestimmungen
ermächtigt sind, bedürfen diese des Beschlusses des jeweils für Ordnungserlasse
bzw. -änderungen satzungsgemäß zuständigen Organs. Bei zwischenverbandlichen
Wettbewerben gilt diese Ermächtigung in gleicher Weise für das
vertraglich bestimmte Organ.
(3) Diese Spielordnung tritt im Juli 2007 in Kraft.